Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen richten sich nach der Einstufung in eine der drei Pflegestufen.
Hierbei gilt, dass kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung einer Pflegestufe führt.
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Pflegestufe I
Erheblich Pflegebedürftige. Hilfebedarf besteht einmal täglich bei wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen.
Bei Inanspruchnahme einer anerkannten Berufspflegekraft oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung: 384 €
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Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht drei Mal täglich zu verschiedenen Zeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen.
Bei Inanspruchnahme einer anerkannten Berufspflegekraft oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung: 921 €
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Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftige. Hilfebedarf besteht rund um die Uhr bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.
Bei Inanspruchnahme einer anerkannten Berufspflegekraft oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung: 1.432 €
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